Teilnahmebedingungen „Bester Arbeitgeber“

Teilnahmebedingungen „Bester Arbeitgeber“

Das Siegelvergabeverfahren erfolgt ausnahmslos gemäß den nachfolgend genannten Regularien.

  1. ALLGEMEINES

    Das „BESTER-ARBEITGEBER“-Siegel ist ein Gütesiegel für vorbildliche Mitarbeiterführung und -wertschätzung. Es zählt zu den renommierten Auszeichnungen für Zahnarzt- und KFO-Praxen in Deutschland und wird von der BESTE PRAXIS GmbH, Wilhelmshöher Allee 300, 34131 Kassel (im Folgenden „Veranstalter“ genannt) auf der Basis eines Auditierungsverfahrens vergeben. Das Auditierungsverfahren wurde auf der Grundlage von fachlichen Anforderungen, gesetzlichen Vorgaben und marktprägenden Standards konzipiert. Die Siegelvergabe erfolgt unabhängig von wirtschaftlichen und politischen Belangen.

  2. TEILNAHME

    1. Nominierung

      Es gibt zwei Nominierungswege:

      • Nominierung durch den Veranstalter
      • Selbstnominierung

      Nominierungen durch den Veranstalter erfolgen auf Empfehlung eines akkreditierten BESTE-PRAXIS-Scouts. Wurde eine Praxis durch den Veranstalter nominiert, so erhält sie zeitgleich mit oder zeitnah nach der Nominierung per E-Mail oder per Post detaillierte Informationen zum Vergabeprozess und einen TAN-Code zum Einloggen in den geschlossenen Bereich der Website bestepraxis.de.

      Praxen können sich auch selbst nominieren – und zwar per E-Mail oder über das Kontaktformular auf bestepraxis.de. Im Falle einer Selbstnominierung erhält die jeweilige Praxis ebenfalls Informationen zum Vergabeprozess und einen TAN-Code zum Einloggen.

    2. Vertragsschluss und Beginn des Verfahrens

      Für die Teilnahme am Auditierungsverfahren ist ein Online-Fragebogen auf der Website bestepraxis.de durch einen autorisierten Vertreter der nominierten Praxis auszufüllen. Der Online-Fragebogen kann nur nach Eingabe des TAN-Codes (s. 2. a.) aufgerufen werden. Mit der Eingabe des TAN-Codes und dem erstmaligen Einloggen in den geschlossenen Bereich auf der Website bestepraxis.de kommt ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und der jeweiligen Praxis zustande und das Siegelvergabeverfahren beginnt. Die im Zusammenhang mit dem Siegelvergabeverfahren anfallenden Kosten (s. 6.) werden ab diesem Zeitpunkt fällig.

    3. Upload/Fristeinhaltung

      Der ausgefüllte Fragebogen und darin näher bezeichneten Dokumente müssen innerhalb von vier Wochen nach der Nominierung hochgeladen werden. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Einreichungsfrist im Einzelfall zu verlängern.

    4. Erforderliche Angaben

      Über den Online-Fragebogen werden die Gegebenheiten der nominierten Praxen aus verschiedenen Bereichen abgefragt. Die Praxisvertreter können dabei umfassend Auskunft über ihre Art der Mitarbeiterführung geben. Für das Siegelvergabeverfahren sind die Bereiche Praxisorganisation, Mitarbeiterwertschätzung, Lohnstruktur, Employer Branding und Recruiting (Personalbeschaffung) relevant, die Fragen in diesem Bereich müssen daher vollständig beantwortet werden.

  3. AUDITIERUNG

    1. Bewertung und Dokumentation

      Das „BESTER-ARBEITGEBER“-Gütesiegel soll besondere Leistungen im Bereich Mitarbeiterwertschätzung und eine herausragende Arbeitgeberqualität belegen. Die entsprechende Prüfung wird von einem auf Auditierungsverfahren spezialisierten Unternehmen durchgeführt und dokumentiert.

    2. Bewertungsverfahren

      Im Rahmen des Audits werden die Leistungen der Praxen mit einer Anzahl von Punkten bewertet. Um das Gütesiegel zu erhalten, muss eine Praxis mindestens 51 % der möglichen Gesamtpunktzahl erreichen. Beträgt die erreichte Punkteanzahl mehr als 51 %, so erfolgt anhand der Punktewertung eine Siegelzuerkennung.

  4. SIEGELVERGABE

    1. Auditierungsergebnis

      Nach Abschluss des Auditierungsverfahrens und Festlegung der Bewertung werden die Praxen vom Veranstalter über ihre Punktewertungen informiert – je nach Ergebnis erhalten sie dann auch das Siegel (s. 4. b.). Ferner erhalten alle Praxen – unabhängig davon, ob ihnen das Siegel zuerkannt wurde oder nicht – einen detaillierten Auditbericht mit Hinweisen und Empfehlungen zu ihrem jeweiligen Praxisentwicklungspotenzial im Bereich Employer Branding.

    2. Siegelform

      Die Praxen erhalten das Siegel in digitaler Form (als EPS-, als JPEG- und als PNG-Datei). Im Siegel ist das jeweilige Kalenderjahr als Jahreszahl angegeben. (Siegel, die nach dem 31. August des laufenden Jahres vergeben werden, tragen die Jahreszahl des darauffolgenden Jahres.)

    3. Benefit

      Das Siegel ist nicht mit einer Geldprämie dotiert. Mit der Zahlung der Gebühr (s. 6. a. bzw. 6. b.) erwerben die Praxen das Recht, das Siegel auf beliebig vielen Werbemitteln – etwa auf ihrer Website, auf Titelblättern von Praxisbroschüren und -flyern usw. – und im Rahmen von Kommunikationsmaßnahmen (z. B. als Aufkleber auf der Eingangstür zur Praxis) zu verwenden. Dieses Recht ist nicht zeitlich begrenzt.

  5. SIEGELGÜLTIGKEIT/-NUTZUNGSDAUER

    1. Geltungszeitraum

      Der Geltungszeitraum für das Siegelnutzungsrecht beträgt 1 Jahr. Rechtzeitig vor Ablauf des Geltungszeitraums wird jede siegelführende Praxis per Mail dazu aufgefordert, für das Folgejahr ein neues Siegel zu beantragen (s. 5. b.).

    2. Siegelfortführung

      Beantragt die Praxis vor Ablauf des Geltungszeitraums ein neues Siegel, so erhält sie Zugang zu ihrem vormaligen Einreichungsbogen mit den von ihr gemachten Angaben. Der Praxisverantwortliche bzw. der Praxisvertreter (s. 2. b.) hat dann die Möglichkeit, Änderungen bzw. Aktualisierungen vorzunehmen. Falls er Änderungen vornimmt, so erfolgt ggf. – je nach Art und Umfang der Änderungen – eine neuerliche Auditierung. Falls er keine Änderungen vornimmt oder falls trotz der Änderungen keine neue Auditierung erforderlich ist (dies liegt im Ermessen des Veranstalters), erhält die Praxis gegen Zahlung einer Siegelfortführungsgebühr (s. 6. b.) umgehend ein neues Siegel.

  6. KOSTEN

    1. Grundgebühr

      Für die Teilnahme am Auditierungsverfahren ist eine Grundgebühr zu entrichten. Die Grundgebühr wird unabhängig vom Erhalt eines Siegels fällig. Die Höhe der Grundgebühr ist davon abhängig, auf welche Weise die Nominierung erfolgt ist.

      • Im Falle der Nominierung durch den Veranstalter oder einen Kooperations-Partner beträgt die Grundgebühr EUR 1.950, - zzgl. MwSt.
      • Im Falle der Selbstnominierung beträgt die Grundgebühr EUR 2.450, - zzgl. MwSt.

      Die Zahlungsaufforderung erfolgt per Rechnung (digital oder postalisch), die sofort nach Erhalt zur Bezahlung fällig ist. Praxen, deren Punkteergebnis nicht für eine Zuerkennung des Siegels ausreicht, haben ein Jahr lang Zeit, die im Auditbericht monierten Mängel zu beheben, um das Siegel dann für das Folgejahr zu erhalten. (Der Jahreszeitraum beginnt an dem Tag, an dem die Praxen über ihr Punkteergebnis informiert werden.) Nach Ablauf des Jahres können die Praxen beantragen, dass geprüft wird, ob alle Mängel vollständig behoben wurden. Für die Überprüfung und für die Zuerkennung des Siegels im Falle der vollständigen Mängelbehebung entstehen den Praxen keine zusätzlichen Kosten.

    2. Siegelfortführungsgebühr

      Die Siegelfortführungsgebühr (für Folgesiegel) beträgt EUR 490, - zzgl. MwSt. für ein Kalenderjahr.

  7. RICHTIGKEIT DER ANGABEN

    Alle teilnehmenden Praxen haben dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen im Rahmen des Auditierungsverfahrens gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Stellen sich einzelne Angaben während des Auditierungsverfahrens als unwahr heraus, kann der Veranstalter die Vergabe des Siegels verweigern, selbst wenn die Praxis die erforderliche Punktzahl erreicht. Der Anspruch auf Zahlung der Grundgebühr bleibt davon unberührt. Sofern sich nach Vergabe des Siegels Angaben als unwahr herausstellen, ist der Veranstalter berechtigt, der betreffenden Praxis das Siegel zu entziehen und die Verwendung zu untersagen.


  8. NUTZUNGSRECHTE

    Die Praxisnamen und Praxislogos der siegelführenden Praxen sowie ggfls. zur Verfügung gestellte Film- und Fotoaufnahmen dürfen vom Veranstalter auf seiner Website und im Rahmen seiner Pressearbeit (Print und Online) zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Die dafür erforderlichen einfachen Nutzungsrechte werden dem Veranstalter mit dem Ausfüllen des Online-Formulars bzw. mit Zurverfügungstellung des Bildmaterials eingeräumt.